Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer in 2025: Aktuelle Regelungen

steuerfreie zuwendungen

In Deutschland haben Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen, ohne dass diese zusätzliche Steuern oder Sozialabgaben zahlen müssen. Viele Regelungen haben sich in den letzten Jahren bewährt – und einige sind ab 2025 nicht mehr in der alten Form möglich. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte, die Ihr kennen solltet.


Was ist neu? Was muss angepasst werden? 

  • Inflationsausgleichsprämie nicht mehr steuerfrei ab 2025
    Die Regelung, mit der Arbeitgeber eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 Euro zahlen konnten, galt nur bis zum 31. Dezember 2024. Ab 2025 ist diese Steuerfreiheit nicht mehr verlängert worden. 
  • Gesundheitsförderung / Präventionsmaßnahmen
    Der Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bleibt aktuell bei 600 Euro pro Jahr je Mitarbeitenden. Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und bestimmte Voraussetzungen (zertifizierte Kurse etc.) erfüllt sind.
  • Sachbezüge und Gutscheine
    Die Grenze von 50 Euro monatlich für Sachbezüge bleibt – wer diesen Betrag überschreitet, muss den übersteigenden Teil versteuern. Diese Freigrenze gilt weiterhin.
  • Rechtliches & Rabatte
    Wichtig ist, dass steuerfreie Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und korrekt dokumentiert sind (z. B. Sachbezugswert, Nachweise). Auch müssen bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllt sein, etwa bei Gesundheitsförderung: Zertifizierung, Qualität etc. 
  • Gesetzliche Grundlagen & Überblick*


    Typen steuerfreier Zuwendungen

    • Sachzuwendungen
      Gutscheine, Geschenke, Mitarbeiterpräsente – sofern der monatliche Wert die 50-Euro-Grenze nicht überschreitet.
    • Erholungsbeihilfen & pauschale Zuschüsse
      Solche Zuschüsse können steuerlich begünstigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Gesundheitsförderung & Prävention
      Leistungen wie Präventionskurse oder Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können über den Freibetrag (§ 3 Nr. 34 EStG) steuerfrei sein. Wichtig: Qualität, Zweckbindung und Nachweise. 


    Was Arbeitgeber & Mitarbeitende beachten sollten

    • Steuerfreie Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. (
    • Dokumentation ist entscheidend: Art der Zuwendung, Wert, Datum und Nachweise (z. B. Teilnahmebescheinigungen) sollten sauber festgehalten werden.
    • Prüft die gesetzlichen Bedingungen (zertifizierte Kurse, Leitfaden Prävention etc.), vor allem bei Gesundheitsmaßnahmen.


    Was gilt in 2025

    • Die Inflationsausgleichsprämie kann ab 2025 nicht mehr steuerfrei gezahlt werden. 
    • Die übrigen Freibeträge – 50 € monatlich für Sachbezüge und 600 € jährlich für Gesundheitsförderung – bleiben bestehen.

    Häufige Fragen: Steuerfreie Zuwendungen (FAQ)

    Ist die Inflationsausgleichsprämie weiterhin steuerfrei?
    Nein – sie war bis 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2025 ist diese Möglichkeit ausgelaufen. 

    Wie viel Gesundheitsförderung darf steuerfrei gezahlt werden?
    Bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeitendem – sofern die Maßnahmen zertifiziert und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. 

    Was passiert, wenn ein Sachbezug über 50 Euro pro Monat liegt?
    Dann wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

    Was sind Sachbezüge?
    Sachbezüge sind Naturalleistungen, die Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt erhalten. Dazu zählen beispielsweise Gutscheine oder die private Nutzung eines Firmenwagens. Es existieren Freibeträge, innerhalb derer diese Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. 

    Mitarbeitergeschenke (wie beispielsweise unsere personalisierten Schoko-Boxen) angeboten werden, zählen ebenfalls zu den Sachbezügen. Solche Geschenke können als Teil der steuerfreien Zuwendungen an Mitarbeiter betrachtet werden, sofern sie die jeweiligen steuerlichen Freibeträge und Voraussetzungen erfüllen.

    Der Wert dieser Geschenke muss innerhalb der geltenden Freigrenzen für Sachbezüge bleiben, um steuer- und sozialversicherungsfrei zu sein. Das bedeutet, dass solche Geschenke, sofern sie diesen Betrag pro Mitarbeiter und Monat nicht überschreiten, ohne steuerliche oder sozialversicherungspflichtige Nachteile an die Mitarbeiter übergeben werden können.

    Was sind Pauschale Zuwendungen?
    Pauschale Zuwendungen werden von Eurem Arbeitgeber versteuert, sodass sie für die Mitarbeitenden steuerfrei sind. Ein Beispiel sind Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten. Wichtig ist, dass die Pauschalbesteuerung korrekt abgewickelt wird, damit diese Zuwendungen tatsächlich steuerfrei bleiben.

    Was sind Erholungsbeihilfen?
    Erholungsbeihilfen sind finanzielle Unterstützungen für Urlaub und Erholung. Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zu Erholungsmaßnahmen auszahlen, die unter bestimmten Bedingungen steuerfrei für Euch sind. Achtet darauf, die jährlichen Höchstgrenzen nicht zu überschreiten.

    Wie sieht es bei Fortbildungen und Bildung aus?
    Die Kostenübernahme oder Bezuschussung von Fortbildungen und Bildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber, welche direkt mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen, sind für Mitarbeitende ebenfalls steuerfrei. Dies fördert die berufliche Entwicklung und kommt sowohl den Mitarbeitern als auch dem Arbeitgeber zugute. In allen Fällen ist es entscheidend, dass die Regelungen entsprechend der Vorgaben des Finanzamtes umgesetzt werden, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.

    Worauf muss bei der Durchführung und Dokumentation steuerfreier Zuwendungen geachtet werden? 
    Um die Steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer korrekt zu verwalten, ist es essenziell, dass die Prozesse präzise durchführt und akribisch dokumentiert werden. Dies stellt sicher, dass alle steuerfreien Leistungen regelkonform behandelt werden.

    Lohnabrechnung: Insbesondere die Lohnabrechnung erfordert Sorgfalt und Genauigkeit. Steuerfreie Zuwendungen müssen genau identifizieret und separat im Lohnabrechnungsprogramm verbucht werden. Es ist wichtig, dass diese Beträge klar von steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezügen getrennt werden.

    • Erfasst werden müssen:
      • Art der Zuwendung
      • Datum der Gewährung
      • Wert der Zuwendung

    Nachweise der Steuerfreiheit:
    Nachweise
     sind das A und O, um die Steuerfreiheit zu belegen. Jede steuerfreie Leistung muss dokumentiert werden, warum diese steuerfrei ist, basierend auf geltenden gesetzlichen Regelungen wie § 3 EStG. Entsprechende Nachweise müsssen daher aufbewahrt werden, zum Beispiel:

    • Schriftliche Vereinbarungen
    • Kassenbelege
    • Bestätigungen der Zweckbindung

    Worauf muss bei der buchhalterischen Erfassung geachtet werden?

    In der Buchhaltung ist es entscheidend, steuerfreie Zuwendungen sachgemäß zu verbuchen. Diese Leistungen sind in der Regel in einem separaten Konto der Buchhaltung zu führen, um die richtige steuerliche Behandlung zu gewährleisten.

    • Verbucht werden müssen unter Angabe des:
      • Datums
      • Betrags
      • Grund der Steuerfreiheit

    Indem diese Prozesse konsequent beachtet werden, wird die Einhaltung steuerlicher Vorgaben und Transparenz in den finanziellen Unterlagen der Firma gewährleistet.

    Was ist der Unterschied zu Steuerermäßigung?

    Es ist wichtig, zwischen Freibeträgen und Steuerermäßigungen zu unterscheiden. Freibeträge sind Beträge, bei denen die Zuwendung komplett steuerfrei bleibt, falls sie den festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Steuerermäßigungen dagegen reduzieren die Steuerlast, machen aber die Zuwendung nicht steuerfrei. Betriebsfeiern und Teamevents wie Schoko-Tastings können unter bestimmten Voraussetzungen in den Bereich steuerfreier Zuwendungen an Mitarbeitenden fallen. Klingt gut oder?
     

    *Bitte beachtet, dass wir uns für Euch intensiv mit dem Thema steuerfreie Zuwenunden und Geschenken befassen, aber keine Steuerexpert:innen sind. Dieser Artikel ersetzt daher nicht den Rat eines Steuerberaters. Die spezifischen Details, insbesondere Beträge und steuerliche Grenzwerte, sollten gemäß den aktuellen Gesetzen und Richtlinien für das Jahr 2024 überprüft werden.

     

    Foto von Alexander Mils auf Unsplash

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